Herstellung und Lieferung
Die Herstellung der Ware erfolgt nach Eingang der verbindlichen Bestellung,
nach Prüfung und Bestätigung dieser und nach Ablauf der Widerrufsfrist.
Der Bau der Ware wird nach deutschen Normen durchgeführt. Nach Fertigstellung
wird durch ein Vollgutachten der DEKRA die Zulassungsfähigkeit für den
öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter Beweis
gestellt.
Die Angaben des Auftraggebers in seiner verbindlichen Bestellung hinsichtlich
der Bauausführung und des Fertigstellungsgrades werden nach Prüfung und
Bestätigung bereits ab Baubeginn berücksichtigt. Spätere Änderungswünsche
sind daher mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Erfüllungsort ist Steesow. Eine Anlieferung
an die Adresse des Auftraggebers innerhalb Deutschlands kann nach Absprache
erfolgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich dann zur Erstattung der Anlieferungskosten
(30 Cent pro gefahrenen Kilometer, zzgl. einer Aufwandspauschale i.
H. v. 100,- € pro Tag, zzgl. sämtlicher Nebenkosten).
Kaufabwicklung und Bezahlung
Der Hersteller informiert den Auftraggeber 2 Wochen vor Fertigstellung
der Ware mündlich oder schriftlich über den Fertigstellungstermin. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, eine Abholung innerhalb von 3 Wochen nach
Fertigstellungstermin zu gewährleisten. Erfolgt die Abholung durch den
Auftraggeber in der angegebenen Frist nicht, berechnet der Hersteller
eine Standpauschale i.H.v. 10,- € pro Tag beginnend mit dem Ende der Frist.
Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis nicht oder nur teilweise und versäumt
der Auftraggeber schuldhaft die Abholung um weitere 8 Wochen, so gilt
der Kaufvertrag als nicht zustande gekommen. Der Hersteller hat dann das
Recht, die Ware frei zu veräußern und vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe
i. H. v. 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Erfolgt die Abholung
durch einen Vertreter des Auftraggebers, so hat dieser eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt bar bei Übergabe oder vorab per
Banküberweisung. Bei Anlieferung kann der Hersteller eine vorab Banküberweisung
in Höhe der Anlieferungskosten verlangen. Der Auftraggeber haftet für
die Banküberweisung. In Einzelfällen kann der Hersteller eine Anzahlung
verlangen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Herstellers.
Haftung und Gewährleistung
Der Hersteller haftet für die Fertigstellung der Ware gemäß der Auftragsbestätigung.
Der Auftraggeber kann die Annahme der Ware nur dann verweigern, wenn die
Ausführung nicht den Inhalten der Auftragsbestätigung entspricht. Die
Nachbesserungspflicht des Herstellers erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Eine vollständige Annahmeverweigerung kann nur dann erfolgen, wenn der
Hersteller seiner Nachbesserungspflicht schuldhaft nicht nachkommt oder
die Ware Mängel aufweist, deren Beseitigung mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist.
Der Hersteller erfüllt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.